1. Überblick

1.1. Rechtliche Grundlagen oder wo was für wen steht

1.1.1. Für Beamte und Beamtinnen

BDG: Beamten-Dienstrecht-Gesetz: Bewerbung, Einstel-lung, Anstellungserfordernisse, Überstellung, Disziplinar-recht, Versetzung in den Ruhestand, Sabbatical
GehaltsG: Gehaltsgesetz: Gehaltsfragen, Pensionsbeitrag, Nebengebühren, Reisegebühren, Überstunden, zB §61
PG: Pensions-Gesetz: Ermittlung der Höhe der Pension, Abschläge bei Teilbeschäftigung oder Frühpension etc., Hinterbliebenen - Versorgung
BLVG: Bundeslehrer-Lehrverpflichtungs-Gesetz : Lehr-verpflichtungsgruppen (Zuordnung der Fächer), auch §4 (Jahresdurchrechung bei Maturaklassen)

1.1.2. Für Vertragsbedienstete

VBG: VertragsBedienstetenGesetz: Vertragssituation I L, II L (§ 41 - 45), Überstellung, Gehaltsregelungen, Supp-lierregelungen, Teilzeit, Sabbatical, Altersfreistellung.

ASVG: Allgemeines Sozial-Versicherungs-Gesetz

APG: Allgemeines Pensionsgesetz

Die genannten Gesetze (außer ASVG) stehen in den Jahrbüchern der GÖD (erscheint ca im April). Als aktuell sind immer die jeweils drei Jahrbücher zu betrachten. Also: z.B. 2017 (erscheint im Frühjahr), 2016 u. 2015. Zu bestel- len sind die Jahrbücher bei der Gewerkschaft öffentlicher Dienst/ GÖD, 1010 Wien, Teinfaltstr.7, goed@goed.at .

1.1.3. Für PersonalvertreterInnen

Bestimmungen für die Personalvertretung findet ihr im Originaltext mit Kommentaren und Ergänzungen (z.B. durch Urteile und Sprüche der PVAK / PVAB Personalver-tretungsaufsichtskommission/behörde) in der Ausgabe des PVG - Personalvertretungsgesetzes der GÖD.

PVG

1.1.4. Weitere wichtige Quellen

Zeitungen der GÖD-Sektionen:

Gymnasium - Zeitschrift der AHS-Gewerkschaft

Weg in die Wirtschaft - Zeitschrift der BMHS-Gew.

Die Zeitungen berichten über aktuelle Änderungen, aber auch über Auslegungen der genannten Gesetze.

 

Internet: Oft führt www.google.at (Einstellung „Seiten in Österreich“) oder www.jusline.at mit der Eingabe des Stichwortes schneller zum Ziel als:

Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes: www.ris.bka.gv.at . Gut funktionierende Suchmaschine. Alle aktuellen Gesetze und Verordnungen

Wegweiser durch Behörden/Ämter: www.help.gv.at 

Bildungsministerium: http://www.bmb.gv.at/

Dienstrecht: https://www.bmb.gv.at/schulen/lehrdr/index.html

Schulrecht: https://www.bmb.gv.at/schulen/recht/index.html

Service: https://www.bmb.gv.at/service/index.html :

Informationen und Links zu Ferien und schulfreien Tagen, Schulaufsicht, Landes-/Stadtschulrat, Schulinfo, Schulbuchaktion, Medienservice, Schulpsychologie, Bildungsberatung, Tipps zur Schul- und Berufswahl, Jugendmedienkommission, Bibliotheken-Service, Österreichischer Kultur-Service (ÖKS), Politische Bildung, Nostrifikationen ausländischer Zeugnisse, Formularinformationen, Museum und Schule, Publikationen

Ministerium f. Arbeit/Soziales/Konsumentenschutz: http://www.bmsk.gv.at        ÖGB: http://www.oegb.at/

 Min. f. Wirtschaft/Familie/Jugend: www.bmwfj.gv.

 ÖLI-UG:  www.oeliug.at  mit Gesetzesänderungen und umfangreichem Archiv von Pressemeldungen zum Bereich Schule, Gewerkschaftsarbeit allgemein und LehrerInnen-Dasein im Besonderen.

 GÖD und ihre LehrerInnen-Gewerkschaften: Die GÖD bietet ihren Mitgliedern Rechtsberatung/-schutz: goed.at. Übersicht über Landesbüros und Bundesvertretungen mit AnsprechpartnerInnen steht auch im GÖD-Jahrbuch.

 APS-Gewerkschaft (Bundessektion 10): Schenkenstr. 4/5, 1010 Wien, 01/53454/435, www.pflichtschullehrer.at

 AHS-Gewerkschaft (Bundessektion 11):

Lackiererg. 7, 1090 Wien, 01/4056148, Fax: 01/4039488

 BMHS-Gewerkschaft (Bundessektion 14):

Strozzig.2, 4.Stock, 1080 Wien, 01/5336335, FaxKl: -20

Zentralausschüsse:

ZA-AHS: Strozzig. 2/3.Stock, 01/53120, Vors.: Gerhard Riegler, stv. Vors.: Gerhard Pušnik, pusnik@oeli-ug.at

Sekretariat: Kerstin Batoha (01 53120-3210)

ZA-BMHS: Strozzig. 2, 4.Stock, 1080 Wien, 01/533-5950, Vors.: Gerlinde Bernhard, stv. Vors.: Josef Gary Fuchsbauer

Sekretariat: Angela Kampfhofer 01/53120-4012

1.1.5. Zuletzt bekannt gewordene Änderungen

Sabbaticalfreijahr bis Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters: Ab 2015 gilt, dass das Sabbaticalfreijahr (bei entsprechend geänderter Bezahlung) bei Pensionsantritt 1.Okt bis 1.Jän. ein bis 4 oder 13 bis 16 Monate, bzw. bei Pensionsantritt 1.Feb. bis 1. Aug. 5-11 Mon. dauern kann.

 

Besoldungsreform Februar 2015. siehe 6.8. Besoldungsreform .

 

Neues Dienstrecht gilt ab 1.9.2015. ABER: Für alle die vor 1.9.2014 bereits als Landes- oder Bundeslehrer/in in Österreich gearbeitet haben, gilt (auch nach Unterbrechungen) immer das alte Dienstrecht (kein Optionsrecht!). Wer im Schuljahr 14/15 ganz neu als Lehrer/in begann, kann wählen, ob ab 1.9.2015 für sie/ihn das alte oder neue Dienstrecht gilt. Gleiches gilt für alle, die in den Schuljahren 15/16 bis 18/19 ganz neu beginnen. Für alle Neueinsteiger nach dem 31.8.2019 gilt das neue Recht.
Vergleiche 6.14. Vergleich altes - neues Lehrer/innen-Dienstrecht


Väter-Frühkarenzurlaub (sog. „Papamonat“, VBG § 29o, BDG § 75d, LDG § 58e – siehe 2.4. Rechtliches zu Mutter/Vater werden als LehrerIn): Auf Ansuchen ist ein Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge im Ausmaß von bis zu 4 Wochen (zwischen der Geburt und dem Ende des Beschäftigungsverbotes) zu gewähren, wenn der Vater mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Das Ansuchen muss spätestens 1 Woche vor dem beabsichtigten Beginn gestellt werden. Seit 2013 kann Papamonat nicht mehr aus dienstlichen Gründen abgelehnt werden.

Pflegefreistellung geht ab 2013 für eigene Kinder auch wenn diese nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Der Anspruch auf Pflegefreistellung wird außerdem auf die Begleitung von unter-10-Jährigen während eines stationären Aufenthalts in einer Heil-/Pflegeanstalt ausgedehnt.

Teilbeschäftigung für Schulleitungspersonen ist zur Kinderbetreuung (BDG 50b) ab 2013 möglich. Andere können in dieser Zeit Teilvertretung samt Teilzulage bekommen.

Krankenstand ist ab 2013 gleich nach Dienstantritt (und nicht erst nach 2 Wochen) mit Entgeltfortzahlung möglich.

Ab 2013 hat die PV ein Mitwirkungsrecht bei Entwicklungsplänen und Zielvereinbarungen (Qualitätssicherung)

Zur seit 1.1.2010 reduzierten Abgeltung für Maturavorbereitung um 1/5 und bei Prüfungsgebühren um 1/3 kommen mit der Zentralmatura weitere Kürzungen: für Korrektur einer schriftlichen Zentralmatura bzw. für eine Kompensationsprüfung gibt es dann nur 11,9 statt 21,5 €. Für den neu geschaffenen fachkundigen Beisitz bei der künftigen Matura gibt’s pro Kand. 6,1 €. Pro 20 mündlichen Prüflingen in einem Fach dürfen künftig nur 4 Vor- bereitungsstunden gehalten werden (mit je 61,6 € bezahlt).

Pendlerpauschale ab 2013 auch bei Teilzeit: bei nur
1 Tag pro Woche: ein Drittel, bei 2 Tagen: zwei Drittel, ab 3 Tagen volle Pendlerpauschale.

Pendlereuro ab 2013: pro Kilometer Entfernung Wohnung-Arbeitsstätte
2 €/Jahr.  www.bmf.gv.at/pendlerrechner ausfüllen, ausdrucken und in der Direktion abgeben.

Sparpaket 2012:
Verspäteter Korridorantritt:
Für den Pensionskorridor (weiterhin ab 62 möglich) sind bei Ruhestandsantritt 2016 39,5 Pensionsversicherungsjahre und ab 1.1.2017 (Ruhestandsversetzung mit 31.12.2016) 40 Jahre erforderlich.
Niedrigere Korridorpension für nach 1954 Geborene:
Der Abschlag im Pensionskonto (Pensionsteil, der nach APG berechnet wird) wird von (2012:) 4,2 % pro Jahr
des vorzeitigen Pensionsantritts auf 5,1 % erhöht.
Rücktritt/Rückgängigmachung von Nachkauf:
geht nur bei Nachkauf von vorher beitragsfrei angerechneten Schul/Studienzeiten(bei vor 1.7.1988 Pragmatisierten) und zwar ab 1.7.2012 auch teilweise; geht nicht bei Nachkauf von vorher von der Anrechnung ausgeschlossenen Schul/Studienzeiten (bei Pragm. ab 7/88).

Entfall der Pensionsparallelrechnung ab 2014 für ASVG-Versicherte, einmalige Kontoerstgutschrift zum 1.1.14 für bisher erworbene Pensionsrechte. Bei Pragmatisierten wird das erst ab Jahrgang 1976 umgestellt.

Budgetbegleitgesetz 2011:
Aliquotierung der Gratissupplierungen: Für Teilbeschäftigte tritt an die Stelle von 10 (APS: 20) zusätzlichen Gratis-Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige geringere Zahl.

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967: Herabsetzung der Altershöchstgrenze bei der Familienbeihilfe: Diese wird ab 1.7.2011 nur noch bis zum 24. Lebensjahr gewährt (vorher bis zum 26.).
Für folgende Personenkreise wird die Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt:
 - Mütter bzw. Schwangere
 - Personen, die den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst absolvieren bzw. absolviert haben
 - Erheblich behinderte Kinder in Berufsausbildung
 - Studierende in mindestens zehn Semester-Studien
 - Personen, die vor dem Studium eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben.

Schulstarthilfe: Ab 2011 wird für jedes Kind v. 6-15 im September ein Schulstartgeld von 100 Euro ausbezahlt.

Entfall der Familienbeihilfe für Arbeitsuchende: Die Familienbeihilfe für 3 Monate nach Beendigung der Berufsausbildung sowie für arbeitssuchende zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr entfällt ab 1. März 2011.

Anhebung der Einkommensgrenze für Kinder: Der Betrag, den ein volljähriges Kind dazuverdienen kann, ohne dass die Familienbeihilfe wegfällt, wurde von (2010) € 9.000 ab 2011 auf € 10.000 Euro pro Jahr angehoben.

Reduzierung des Mehrkindzuschlags:
Dieser wurde ab 2011 (für das dritte und jedes weitere Kind) auf € 20 pro Kind gesenkt.

Reisegebühren: Im Dienstauftrag kann festgelegt werden, die Dienstreise von der Wohnung aus anzutreten. Bei Eisenbahnfahrten darf 1.Klasse nur verrechnet werden, wenn es die Dienstbehörde anordnet. Die Tagesgebühr (Tarif I) beträgt 26,4 €, die Nächtigungsgebühr 15 €, allerdings wird bei Vorliegen einer entsprechenden Rechnung nun bis zu 105 € pro Nächtigung abgegolten.

Pensionsrecht: Die Langzeitversichertenregelung für vor 1954 geborene Beamtinnen und Beamte kann von diesen auch nach 2013 genutzt werden (Hacklerregelung).
Nachkauf von Schul- und Studienmonaten kostete 2012 wie im ASVG € 964,44 plus einem Risikozuschlag für KollegInnen zw. 55 und 60 von 122%, über 60: 134%. Zeiten, die entfertigt wurden, können weiterhin zum damaligen (valorisierten) Erstattungsbetrag gekauft werden.
Eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung im „Korridor“ ist für die ab 1954 Geborene mit höheren Abschlägen verbunden: für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand und dem Regelpensionsalter liegt, 0,28 Prozentpunkte (gedeckelt mit der 10% Verlustbegrenzung aus der Pensionsreform 2004, zusätzlich kommt neu eine Vergleichsberechnung mit der Rechtslage 2003 zur Anwendung, wodurch die Abschläge gemindert werden) und weiters vom Ruhebezug der sog. „Korridorabschlag“ von 0,175% pro Monat.
Diese Regelungen gelten analog im ASVG, wobei für Frauen das Antrittsalter für die Hacklerregelung schrittweise ansteigt, bis ebenfalls das 62. Lebensjahr erreicht ist.

Die Pension wird am 1. Jänner nach der Pensionierung nicht erhöht, sondern erst im Folgejahr .

Budgetbegleitgesetz 2009: Seit 1.9.2009:
 - Zeitkonto (s.Seite 30): MDL können teilweise od. ganz angespart werden und nach dem 50. Geburtstag schuljahresweise als Zeitausgleich genutzt werden
 - Altersteilzeit: teilbeschäftigte Pragmatisierte können freiwillig den vollen Pensionsbeitrag zahlen
 - MDL-Faktor nur mehr 1,30 statt davor 1,432.
 - 10 weitere Supplierstunden unbezahlt.
 - MDL werden an Allerseelen, am Landespatron und ab dem 4. Fortbildungstag nicht gezahlt.
 - Bildungszulage und Abgeltung für SGA und Elternabend wurden abgeschafft.
 - Abendschulaufwertung (4/3) nur für Unterrichtsstunden, die ab 18.45 Uhr beginnen.

Pensionskassenregelung für alle öffentlich Bediensteten rückwirkend ab 1.1.08 – siehe Seite 45.

Seit Sept.2008 können Pragmatisierte freiwillig für ein Schuljahr auf 19,0-19,99 reduzieren ohne dass diese Zeit als Teilbeschäftigungsjahr zählt. Diese KollegInnen sind in diesem Jahr was Anzahl und Bezahlung von Supplierungen betrifft mit den Vollbeschäftigten gleich zu behandeln. Ihr laufendes Gehalt reduziert sich allerdings wie bei Teilbeschäftigten im aliquoten Ausmaß.

Seit 1.1.2012 gibt’s im Korridor und bei der Hacklerregelung bei Pensionierung nach weniger als 40 Dienstjahren keine Jubiläumszulage (gilt auch für VertragslehrerInnen), die gibt es nach 35 Dienstjahren (4 Monatsgehälter) nur bei der Alterspension!

Kinderzuschuss ab 1.1.2012 statt bisheriger -zulage
siehe am Ende von Kapitel 2.4, Seite 14.
Gebührt bis zum 27. Lebensjahr, solange das Kind in Ausbildung, im Freiwilligen Sozial- od. Umweltschutzjahr oder im Gedenk-/Friedens-/Sozialdienst im Ausland ist.

Kinderbetreuungsgeld ab 1.3.17 siehe Kap.4.3.9, S.40

modulare Oberstufe ab 1.9.2017 (2013)  siehe S. 75


Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967: Herabsetzung der Altershöchstgrenze bei der Familienbeihilfe: Diese wird ab 1.7.2011 nur noch bis zum 24. Lebensjahr gewährt (vorher bis zum 26.).
Für folgende Personenkreise wird die Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt:
 - Mütter bzw. Schwangere
 - Personen, die den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungs-dienst absolvieren bzw. absolviert haben
 - Erheblich behinderte Kinder in Berufsausbildung
 - Studierende in mindestens zehn Semester-Studien
 - Personen, die vor dem Studium eine freiwillige prakti-sche Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Ein-satzstelle im Inland ausgeübt haben.

Schulstarthilfe: Ab 2011 wird für jedes Kind v. 6-15 im September ein Schulstartgeld von 100 Euro ausbezahlt.

Entfall der Familienbeihilfe für Arbeitsuchende: Die Familienbeihilfe für 3 Monate nach Beendigung der Be-rufsausbildung sowie für arbeitssuchende zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr entfällt ab 1. März 2011.

Anhebung der Einkommensgrenze für Kinder: Der Be-trag, den ein volljähriges Kind dazuverdienen kann, ohne dass die Familienbeihilfe wegfällt, wurde von (2010) € 9.000 ab 2011 auf € 10.000 Euro pro Jahr angehoben.

Reduzierung des Mehrkindzuschlags:
Dieser wurde ab 2011 (für das dritte und jedes weitere Kind) auf € 20 pro Kind gesenkt.

Reisegebühren: Im Dienstauftrag kann festgelegt wer-den, die Dienstreise von der Wohnung aus anzutreten. Bei Eisenbahnfahrten darf 1.Klasse nur verrechnet wer-den, wenn es die Dienstbehörde anordnet. Die Tages-gebühr (Tarif I) beträgt 26,4 €, die Nächtigungsgebühr 15 €, allerdings wird bei Vorliegen einer entsprechenden Rechnung nun bis zu 105 € pro Nächtigung abgegolten.

Pensionsrecht: Die Langzeitversichertenregelung für vor 1954 geborene Beamtinnen und Beamte kann von diesen auch nach 2013 genutzt werden (Hacklerregelung).
Nachkauf von Schul- und Studienmonaten kostete 2012 wie im ASVG € 964,44 plus einem Risikozuschlag für Kol-legInnen zw. 55 und 60 von 122%, über 60: 134%. Zeiten, die entfertigt wurden, können weiterhin zum damaligen (va-lorisierten) Erstattungsbetrag gekauft werden.
Eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung im „Korridor“ ist für die ab 1954 Geborene mit höheren Abschlägen verbunden: für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand und dem Regelpensi-onsalter liegt, 0,28 Prozentpunkte (gedeckelt mit der 10% Verlustbegrenzung aus der Pensionsreform 2004, zusätz-lich kommt neu eine Vergleichsberechnung mit der Rechtslage 2003 zur Anwendung, wodurch die Abschläge gemindert werden) und weiters vom Ruhebezug der sog. „Korridorabschlag“ von 0,175% pro Monat.
Diese Regelungen gelten analog im ASVG, wobei für Frauen das Antrittsalter für die Hacklerregelung schrittwei-se ansteigt, bis ebenfalls das 62. Lebensjahr erreicht ist.

Die Pension wird am 1. Jänner nach der Pensionierung nicht erhöht, sondern erst im Folgejahr (s.S.45).

Budgetbegleitgesetz 2009: Seit 1.9.2009:
 - Zeitkonto (s.Seite 30): MDL können teilweise od. ganz angespart werden und nach dem 50. Geburtstag schuljah-resweise als Zeitausgleich genutzt werden
 - Altersteilzeit: teilbeschäftigte Pragmatisierte können freiwillig den vollen Pensionsbeitrag zahlen
 - MDL-Faktor nur mehr 1,30 statt davor 1,432.
 - 10 weitere Supplierstunden unbezahlt.
 - MDL werden an Allerseelen, am Landespatron und ab dem 4. Fortbildungstag nicht gezahlt.
 - Bildungszulage und Abgeltung für SGA und Eltern-abend wurden abgeschafft.
 - Abendschulaufwertung (4/3) nur für Unterrichtsstun-den, die ab 18.45 Uhr beginnen.

Pensionskassenregelung für alle öffentlich Bediensteten rückwirkend ab 1.1.08 – siehe Seite 45.

Seit Sept.2008 können Pragmatisierte freiwillig für ein Schuljahr auf 19,0-19,99 reduzieren ohne dass diese Zeit als Teilbeschäftigungsjahr zählt. Diese KollegInnen sind in diesem Jahr was Anzahl und Bezahlung von Supplierungen betrifft mit den Vollbeschäftigten gleich zu behandeln. Ihr laufendes Gehalt reduziert sich allerdings wie bei Teilbe-schäftigten im aliquoten Ausmaß.

Seit 1.1.2012 gibt’s im Korridor und bei der Hacklerrege-lung bei Pensionierung nach weniger als 40 Dienstjahren keine Jubiläumszulage (gilt auch für VertragslehrerInnen), die gibt es nach 35 Dienstjahren (4 Monatsgehälter) nur bei der Alterspension!

Kinderzuschuss ab 1.1.2012 statt bisheriger -zulage
siehe am Ende von Kapitel 2.4, Seite 14.
Gebührt bis zum 27. Lebensjahr, solange das Kind in Ausbildung, im Freiwilligen Sozial- od. Umweltschutzjahr oder im Gedenk-/Friedens-/Sozialdienst im Ausland ist.

Kinderbetreuungsgeld ab 1.3.17 siehe Kap.4.3.9, S.40

modulare Oberstufe ab 1.9.2017 (2013)  siehe S. 75