Personalvertretung

Rechte und Aufgaben

Aufgaben der Personalvertretung

 

Die Aufgaben der Personalvertretung sind im Bundespersonalvertretungsgesetz (PVG) definiert. Sie hat die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Dazu stehen dem Dienststellenausschuss weit reichende, gesetzlich zugesicherte Mitwirkungsrechte, Verhandlungsmandate und Informationsrechte zur Verfügung.

 

 § 2. (1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.

(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (zB Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

--> siehe auch Personalvertretungsarbeit- und Aufgaben

 

Organe der Personalvertretung

 

Dienststellenversammlung

Dienststellenausschuss (Vertrauenspersonen)

Fachausschuss

Zentralausschuss

 

--> siehe auch Organe der PV 

 

Der Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses DA ist die Dienststelle, sein Verhandlungsgegenüber ist der/die Dienststellenleiter/in.

Bei Nichteinigung ist die nächste Instanz der Fachausschuss (FA - LSR/SSR). Wenn auf dieser Ebene keine Konfliktlösung zustande kommt, geht es an den Zentralausschuss (ZA –bmukk) weiter.

MERKE: In Fragen, in denen der/die Direktor/in mit dem DA das Einvernehmen herstellen muss, hat der Einspruch des DA gemäß PVG aufschiebende Wirkung. Praktische Notwendigkeiten, wie zum Beispiel die definitive Lehrfächerverteilung oder der Stundenplan, führen aber oft dazu, dass das Inkrafttreten trotz Einspruch des DA nicht verhindert wird. Zudem ist der Instanzenweg oft ein monatelanger (z.B. Lehrfächerverteilung!), d.h., dass eine evtl. Aufhebung zu spät kommt, kann aber für spätere Streitfälle von Vorteil sein!

 


Rechte der Personalvertretung

 

Laut PVG § 9

 

(1) Mitwirkung des DA bei:

·         Ernennungen, Überstellungen von KollegInnen

·         Auswahl für Aus- und Fortbildung (wird wegen

·         Zusatzqualifikationen immer wichtiger!)

·         Vorschüssen und Geldaushilfen

·         Gewährung von Sonderurlauben von mehr als drei Tagen

·         bei der Anordnung von Überstunden

·         Erstellung von Grundsätzen für Belohnungen

·         Errichtung und Umbau von Amtsgebäuden bereits im Planungsstadium

·         (ab 2013:) Entwicklungsplänen und Zielvereinbarungen

·         (Qualitätssicherung) gemäß § 18 Bundes-

·         Schulaufsichtsgesetz

 

(2) Einvernehmen mit DA

Wenn kein Einvernehmen zwischen Schulleitung und DA hergestellt werden kann, geht der Fall auf die nächst höhere Ebene – Fachausschuss FA und Landesschulrat LSR/SSR.

·         Allgemeine Personalangelegenheiten, soweit sie nicht über den Bereich der Dienststelle hinausgehen (dann sind FA, ZA zuständig)

·         Erstellung und Änderung des Dienstplanes (Lehrfächerverteilung, Stundenplan)

·         Änderungen bereits eingeführter Arbeitsmethoden

·         bei Einführung von EDV-gestützter Verwaltung von personenbezogenen Daten der Kolleg/innen

·         Bildschirmarbeitsplätze und neue Technik im Zusammenhang mit Gesundheitsrisiken insbes. Arbeitsmittel, Möbel, Beleuchtung, Klima, Akustik

 

(3) Schriftliche Mitteilung an DA:

·         Aufnahme eines/r Bediensteten und Angabe, ob als Vertretung, Dienstzuteilung oder Versetzung

·         Beabsichtigte Disziplinaranzeige

·         Ergebnis eines Disziplinarverfahrens

·         gewährte Belohnungen

·         je Kalenderjahr Personalverzeichnis

 

(4) Vorschläge zum allgemeinen Nutzen, im Interesse der Kolleg/innen zur Förderung des Dienstbetriebes:

·         auf Verlangen der Betroffenen in Einzelpersonalangelegenheiten, auch wenn kein Rechtsanspruch besteht

·         Teilnahme an Besichtigung der Dienststelle durch behördliche Organe (sofern nicht Schulaufsicht)