Geschäftsordnung der Personalvertretung PV-GO

1. Dienststellenausschusssitzungen

(Geschäftsführung der Personalvertretungsausschüsse - DA, FA, ZA)

siehe auch: §§ 8 bis 10 PVG (Dienststellenausschüsse) und § 22 PVG (Geschäftsführung des DA)

§ 1: Einberufung: Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung; der/die Vorsitzende hat jedenfalls einzuberufen, wenn es ein Drittel der DA-Mitglieder verlangt.

 

§ 3: Beschlussfähigkeit: Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss anwesend sein. Sind zu Sitzungsbeginn nicht genügend Mitglieder anwesend, dann kann die Sitzung innerhalb einer Stunde nach der festgesetzten Zeit eröffnet werden, wenn zu diesem Zeitpunkt die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.

 

§ 5: Tagesordnung (TO): Wer die Sitzung einberuft, legt auch die TO fest. Jedes Mitglied ist berechtigt, Punkte auf die TO setzen zu lassen. Die TO ist von dem/der Vorsitzenden nach Eröffnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit zu verlesen. Ergänzung der TO: darf nur VOR dem Eingehen in die TO vom Ausschuss beschlossen wer- den.

 

§ 6: VERLAUF einer DA-SITZUNG (erweiterte Darstellung, Vorlage für Protokoll)

1.   Tag und Dauer der Sitzung (Beginn, Ende)

2.   Eröffnung durch den/die Vorsitzende/n

3.   Namen der anwesenden Mitglieder, Namen der entschuldigten (plus Entschuldigungsgrund)

4.   Feststellen der Beschlussfähigkeit

5.   Verlesung der Tagesordnung, eventuell

Ergänzung der TO

6.   Genehmigung des Protokolls der letzten

Sitzung

7.   Postmappe: Ein- und Auslauf

8.   Aktuelles: Anträge - die eigentlichen Tagesordnungs-Punkte (TOP)

Beschlüsse – ziffernmäßige Abstimmungsergebnisse

wesentliche Inhalte der wichtigen Debatten

(und auch Verfügungen des Vorsitzenden: Ordnungsrufe, Wortentzug, etc.)

9.   evtl. Termine (nächste Sitzung)

10. Allfälliges (unter diesem TOP sind keine Anträge und keine Abstimmung mehr möglich)

 

§ 7: Der/Die Vorsitzende hat bei der Behandlung der einzelnen Punkte der TO jenem Mitglied als erstem das Wort zu erteilen, auf dessen Antrag der Punkt in die TO aufgenommen wurde. Dann er- folgt die Debatte und evtl. eine Abstimmung.

 

§ 8: Debatte: Der/Die Vorsitzende erteilt das Wort, evtl. Rednerliste. Handelt es sich um die Debatte über einen Antrag, so steht das Schlusswort dem zu, auf dessen Antrag der Punkt auf die TO gesetzt wurde.

 

Abstimmung:

§ 11 durch Handerheben oder geheim (sobald eine/r das verlangt). Abstimmung mit Stimmenmehrheit, Stimmenthaltung ist zulässig. Bei Stimmen-Gleichstand: Dirimierungsrecht des/der Vor- sitzenden ( = Entscheidungsstimme), sofern er/sie der stimmenstärksten Wählergruppe angehört, sonst kein Beschluss (§ 13 Abs. 2 PV-GO). Telephonische Sitzungen und/oder Abstimmungen sind nicht zulässig, (s. PVAK, A 9/93, S. 523)

§ 12: Reihenfolge der Abstimmung: Über Anträge allgemeiner Art ist vor den speziellen abzustimmen, usw. Die Reihenfolge der Abstimmung bestimmt im Zweifel der/die Vorsitzende. Eine Abstimmung über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der TO sind, ist unzulässig (daher keine Abstimmung unter „Allfälliges“).

§ 13: Jeder Antrag ist vor der Abstimmung durch

den/die SchriftführerIn zu verlesen. Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem/der Vorsitzenden.

 

Protokoll:

§ 14: durch den/die SchriftführerIn (ist keine/r an- wesend, muss ErsatzschriftführerIn gewählt wer- den)

§ 15: Protokoll hat zu enthalten: siehe oben zu § 6 „Vorlage zu Protokoll“

§ 16: Verlesung des Protokolls durch den/die SchriftführerIn bei der nächsten Sitzung. Dies kann entfallen, wenn das Protokoll vorher, z.B. mit Sitzungseinladung (per Mail), an alle DA-Mitglieder versandt wurde.

Anschließend evtl. Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls;

Genehmigung des Protokolls durch den Ausschuss (Unterfertigung durch Vorsitzende/n und SchriftführerIn jener Sitzung, in der das Protokoll genehmigt wird - müssen nicht mit jenen der protokollierten Sitzung identisch sein). Jederzeitige Einsicht in das Protokoll für Mitglieder des Ausschusses;

Protokolle müssen von der/dem SchriftführerIn aufbewahrt (und der/dem NachfolgerIn in der Funktion übergeben) werden.

 

2. Dienststellenversammlung

siehe auch: §§ 5 bis 7 PVG (Dienststellenversammlung)

 

§ 24: Einberufung: (unter Angabe der TO) spätestens eine Woche vor Abhaltung durch Aushang („Amtstafel“).

Der Zeitpunkt der Versammlung ist der Dienststellenleitung spätestens drei Arbeitstage vor ihrer Einberufung (Aushang) mitzuteilen.

Der Dienstbetrieb soll möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Eine DV ist binnen 2 Wochen auch einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Bediens- teten oder ein Drittel der Mitglieder des DA, jedoch mindestens zwei Mitglieder, unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangt (§ 6 Abs. 2 PVG)

 

§ 26: Vorsitz: DA-Vorsitzende/r; bei Abwesenheit der/die StellvertreterIn; sonst: ältestes DA- Mitglied, älteste/r Bedienstete/r.

 

§ 27: Ruhe und Ordnung: Der/Die Vorsitzende ist berechtigt, Bedienstete, die durch ihr Verhalten den Gang der Verhandlungen stören, nach zwei- maliger Ermahnung aus dem Verhandlungsraum zu weisen.

 

§ 28: Verlauf der Sitzung: Eröffnung; Beschlussfähigkeit feststellen (mindestens die Hälfte der Bediensteten, sonst halbe Stunde warten, § 6 Abs.8 u. 9 PVG); Abänderung der TO ist unzulässig! Die einzelnen Punkte der TO sind von dem vom DA bestimmten Personalvertreter zu erläutern.

Weitere Vorgehensweise wie bei DA-Sitzung (§§ 7 bis 13 PV-GO)

 

3. Protokoll

§ 29: Protokoll: Verfassung des Protokolls durch den/die SchriftführerIn des DA.

Jedem/r Bediensteten der Dienststelle ist auf sein/ihr Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren.

Das Protokoll hat zu enthalten:

a)   Tag und Dauer der Versammlung b)   Tagesordnung der Versammlung

c)   Zahl der stimmberechtigten, Zahl der anwesenden und die Zahl der   

      anwesenden stimmberechtigten Bediensteten der Dienststelle.

d)   die Anträge in wörtlicher Fassung

e)   die Beschlüsse in wörtlicher Fassung

f)   das ziffernmäßige Resultat der Abstimmungen

g)   die Verfügungen des/der Vorsitzenden

      (Ordnungsrufe, Wortentzug, usw.)

h)   eine kurze Darstellung des Verlaufes der Versammlung

i)    Allfälliges (keine Anträge, keine Abstimmung)

 

4. Geschäftsführung der Wahlausschüsse
§ 30. Auf die Geschäftsführung der Wahlausschüsse finden die Bestimmungen der Abschnitte I und VI
mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß der Zentralwahlausschuß im Wahlprüfungsverfahren (§
20 Abs. 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) und im Verfahren gemäß § 21 Abs. 6 und § 26
Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes aus seiner Mitte einen Berichterstatter bestimmen kann,
dem die Vorbereitung der Beschlußfassung, insbesondere die Ausarbeitung des Bescheidentwurfes, und
die Antragstellung im Ausschuß obliegt.

 

5. Tätigkeit der Personalvertreter
§ 31.

(1) Die Bediensteten sind berechtigt, Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder
Anregungen bei jedem Mitglied des für sie zuständigen Dienststellenausschusses vorzubringen.
(2) Die Personalvertreter haben Anfragen der Bediensteten zu beantworten oder ihrem
Perssonalvertretungsausschuß weiterzugeben. Über Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen
der Bediensteten haben die Personalvertreter jedenfalls dem Ausschuß, dem sie angehören, zu
berichten, sofern dies vom Bediensteten verlangt wird.

 

6. Wechsel der Ausschußfunktionäre
§ 32.

(1) Die Wahl der Ausschußfunktionäre (Vorsitzender, Stellvertreter des Vorsitzenden und
Schriftführer) erfolgt für die Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsausschusses.
(2) Wird ein Ausschußfunktionär durch Beschluß des Personalvertretungsausschusses seiner
Funktion enthoben, so ist gleichzeitig ein neuer Funktionär zu wählen.
(3) Im Falle des Verzichtes auf die Funktion im Ausschuß sowie in den Fällen des Ruhens (§ 21 Abs.
1 und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) und des Erlöschens (§ 21 Abs. 3 des Bundes-
Personalvertretungsgesetzes) der Mitgliedschaft des Funktionärs zum Ausschuß hat der
Personalvertretungsausschuß unverzüglich durch Wahl für einen Nachfolger in der Funktion zu sorgen.

 

7. Wahrung der Zuständigkeit
§ 33. Fällt eine beim Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) anhängig gemachte Angelegenheit
nicht in den Wirkungsbereich der Dienststelle, bei der der Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen)
errichtet ist, so hat der Dienststellenausschuß die Angelegenheit unter Übermittlung sämtlicher
Unterlagen dem zuständigen Personalvertretungsausschuß mitzuteilen.

 

Quelle RIS

 

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